OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.08.2016
8 U 176/15
Normen:
BGB § 630g Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 85/15

Erledigung des Anspruchs auf Herausgabe von ärztlichen Behandlungsunterlagen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 8 U 176/15

DRsp Nr. 2017/16999

Erledigung des Anspruchs auf Herausgabe von ärztlichen Behandlungsunterlagen

Ein Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen besteht nicht, wenn der Patient lediglich pauschal und unsubstantiiert behauptet, sich während eines bestimmten Zeitraums in Behandlung befunden zu haben.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.10.2015 (2/7 O 85/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich

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des Krankenblattauszuges

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der handschriftlichen Notizen der Beklagten

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der zusätzlichen sonographischen Aufnahmen (vom 10.10.2006, 08.12.2008, 06.09.2011, 01.12.2011, 14.02.2012, 27.03.2013, 28.03.2013, 02.04.2013, 16.04.2013 und 10.12.2013) auf der CD

erledigt ist.

Im Übrigen werden die Klage bezüglich der Herausgabe

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der Behandlungsunterlagen 2003 bis 10.03.2006

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der Anamnese aus 2006

ab- und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der 1. und der 2. Instanz wird auf jeweils 22.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 630g Abs. 2;

Gründe

I.