OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.05.2022
1 OWi 2 SsBs 101/21
Normen:
StVZO § 19 Abs. 2; StVZO § 49a; StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 18;
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4211 Js 475/21

Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen Veränderungen am FahrzeugAnbringen von LED-Lichtern keine Gefährdung des Verkehrs

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 1 OWi 2 SsBs 101/21

DRsp Nr. 2022/10077

Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen Veränderungen am Fahrzeug Anbringen von LED-Lichtern keine Gefährdung des Verkehrs

Das Anbringen von 110 LED-Leuchten am Fahrzeug entspricht zwar nicht den Vorgaben der StVZO, stellt aber keine Gefährdung des allgemeinen Straßenverkehrs dar; damit erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (hier LKW) auch nicht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 29.07.2021 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StVZO § 19 Abs. 2; StVZO § 49a; StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 18;

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme eines LKWs trotz erloschener Betriebserlaubnis [aufgrund einer Veränderung der lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug] zu einer Geldbuße von 360,-- EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

Der Einzelrichter hat die Sache am 23.05.2022 gem. § 80a Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 OWiG an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.