Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. August 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Amtsgericht Simmern/Hunsrück verwiesen. Für die auf Feststellung gerichtete Klage, die von der Beklagten erklärte Kündigung des Girokontovertrags des Klägers sei unwirksam, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|