OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.10.2022
7 E 10740/22.OVG
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; SpkG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2022, 2603
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 01.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 657/22 KO

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung des Girokontovertrags durch eine Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.10.2022 - Aktenzeichen 7 E 10740/22.OVG

DRsp Nr. 2022/15282

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung des Girokontovertrags durch eine Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts

Zum Rechtsweg bei einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung des Girokontovertrags durch eine Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. August 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; SpkG § 1 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Amtsgericht Simmern/Hunsrück verwiesen. Für die auf Feststellung gerichtete Klage, die von der Beklagten erklärte Kündigung des Girokontovertrags des Klägers sei unwirksam, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.