OLG Celle - Urteil vom 02.12.2009
14 U 123/09
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 600
NZV 2010, 249
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 89/09

Ersatzfähigkeit den Wiederbeschaffungswert übersteigender Reparaturkosten bei Beschädigung eines Lkw-Anhängers

OLG Celle, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 14 U 123/09

DRsp Nr. 2009/26989

Ersatzfähigkeit den Wiederbeschaffungswert übersteigender Reparaturkosten bei Beschädigung eines Lkw-Anhängers

Ein Geschädigter kann bei Beschädigung eines Lkw-Anhängers (hier: Sattelauflieger) ein besonderes Interesse am Erhalt und damit an der Reparatur des Anhängers haben (Integritätsinteresse). Reparaturkosten bis zum 1,3 fachen des Wiederbeschaffungswerts sind in diesem Fall erstattungsfähig.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. Juli 2009 abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.424,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2009 sowie weitere 459,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249;

Gründe:

(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO):

Die Berufung ist begründet.

I.