Die Berufung des Klägers gegen das am 24.02.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung, mit welcher der Kläger von dem Beklagten noch die Freistellung von den durch die Beauftragung des Sachverständigenbüros Z in A entstandenen Kosten verlangt, bleibt erfolglos.
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