OLG Hamm - Urteil vom 21.12.2016
11 U 54/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2017, 218
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 153/13

Ersatzfähigkeit der Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Höhe eines Unfallschadens

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 11 U 54/15

DRsp Nr. 2017/2532

Ersatzfähigkeit der Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Höhe eines Unfallschadens

1. Hat ein Kfz-Sachverständiger die Höhe des Unfallschadens in anhand von Lichtbildern nicht nachvollziehbarer Weise errechnet, sondern lassen diese sich anhand gefertigter Lichtbilder in keiner Weise nachvollziehen, so ist das Gutachten für die Geltendmachung von Unfallschäden schlechthin ungeeignet und löst auch keinen Vergütungsanspruch gegen den Unfallgeschädigten aus. 2. Aus diesem Grund ist auch der Unfallgegner nicht verpflichtet, die Kosten des Sachverständigengutachtens zu ersetzen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.02.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung, mit welcher der Kläger von dem Beklagten noch die Freistellung von den durch die Beauftragung des Sachverständigenbüros Z in A entstandenen Kosten verlangt, bleibt erfolglos.