OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.11.2015
I - 18 U 123/15
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 22/15

Ersatzfähigkeit der Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen I - 18 U 123/15

DRsp Nr. 2017/15730

Ersatzfähigkeit der Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt

In einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, muss der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen, es sei denn, die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts ist durch zusätzliche Umstände in der Person des Geschädigten wie etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte geboten.

Tenor

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I. Ein Grund gemäß § 511 Abs. 4 ZPO für die Zulassung der Berufung liegt nach den vom Landgericht angestellten Erwägungen nicht vor, denn die Rechtssache hat danach weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, ob Rechtsanwaltskosten in einfach gelagerten Fällen zu erstatten sind, ist bereits beantwortet.