OLG Hamm - Urteil vom 06.09.2015
9 U 118/15
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 56/13

Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten im Verkehrsunfallprozess

OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2015 - Aktenzeichen 9 U 118/15

DRsp Nr. 2016/17508

Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten im Verkehrsunfallprozess

Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

Sachverständigenkosten sind dem Geschädigten im Verkehrsunfallprozess jedenfalls dann vollumfänglich zu ersetzen, wenn das Gutachten nicht völlig unbrauchbar war.

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 30.04.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als

Gesamtschuldner an die Klägerin 4.372,98 € sowie 837,52 € vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2014, zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 73 % und die Beklagten zu 27 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagten zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.