OLG Köln - Urteil vom 23.06.2022
18 U 8/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 482/19

Erstattung von Beträgen für angeblich illegale Online-Glücksspiele auf einer InternetseiteWirksamkeit von Autorisierungen für ZahlungenUnerheblicher Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot

OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 18 U 8/21

DRsp Nr. 2022/11106

Erstattung von Beträgen für angeblich illegale Online-Glücksspiele auf einer Internetseite Wirksamkeit von Autorisierungen für Zahlungen Unerheblicher Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot

1. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2011 ist kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB.2. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2011 ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 154.681 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Beträgen, die er für angeblich illegale Online-Glücksspiele auf der von A Ltd. (im Folgenden: Glückspieleanbieter) betriebenen Internetseite Internetadresse 1 verwendet haben will.