BAG - Urteil vom 16.03.1995
8 AZR 260/94
Normen:
BGB § 611 (Gefährdungshaftung des Arbeitgebers), § 670 ; BRAGO § 3, § 83, § 84 (vom 26.7.1957 - BGBl. I S. 907 - in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.1990 - BGBl. I S. 2847);
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 611 BGB
BAGE 79, 294
BB 1995, 1360
BB 1995, 1488
DAR 1996, 110
DB 1995, 1770
EzA § 620 BGB Nr. 24
MDR 1996, 504
NJW 1995, 2372
NZA 1995, 836
NZV 1995, 397
VersR 1996, 219
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Stuttgart Kammern Ludwigsburg (Urteil vom 3.2.1993 - 12 Ca 1468/92 -),
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 28.1.1994 - 5 Sa 55/93 -),

Erstattung von Verteidigerkosten

BAG, Urteil vom 16.03.1995 - Aktenzeichen 8 AZR 260/94

DRsp Nr. 1995/6365

Erstattung von Verteidigerkosten

»1. Verursacht ein Berufskraftfahrer in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall und wird wegen dieses Unfalls gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, hat ihm der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten der Verteidigung zu ersetzen. 2. Erforderliche Kosten der Verteidigung sind grundsätzlich die gesetzlichen Gebühren. 3. Arbeitsrechtlich ist ein Berufskraftfahrer ohne besondere Vereinbarung und Vergütung nicht zum Abschluß einer Rechtsschutzversicherung verpflichtet.«

Normenkette:

BGB § 611 (Gefährdungshaftung des Arbeitgebers), § 670 ; BRAGO § 3, § 83, § 84 (vom 26.7.1957 - BGBl. I S. 907 - in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.1990 - BGBl. I S. 2847);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erstattung von Verteidigerkosten des Klägers.

Der Kläger war seit Ende April 1991 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Er wurde auf einem Lkw eingesetzt.

Am 25. Juli 1991 kam es während einer Dienstfahrt zu einem Verkehrsunfall. Der vom Kläger geführte Lkw erfaßte einen anderen Verkehrsteilnehmer, als dieser auf die Fahrbahn trat, und überrollte ihn mit den Zwillingsreifen. Am 5. August 1991 verstarb der Unfallbeteiligte an den Folgen seiner Verletzungen.