1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund – Rechtspflegerin - vom 30.12.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6336,65 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit eines von den Beklagten im Prozess eingeholten Privatgutachtens.
Die Klägerin ist ein führendes Unternehmen auf dem Gebiet der Busverglasung. Sie und die Nebenintervenientin reparieren etwa ..% aller beschädigten Busverglasungen bundesweit. Die Beklagten bieten ihren Mitgliedern KfZ-Haftpflicht- und Kaskoversicherungen an.
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