OLG Köln - Urteil vom 22.12.2009
15 U 98/09
Normen:
BGB § 249 S. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 453/08

Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

OLG Köln, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 15 U 98/09

DRsp Nr. 2010/9138

Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

1. Die Frage der Höhe der Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifes stellt sich dann nicht, wenn die Mietwagenkosten auf der Basis des "Normaltarifes" geltend gemacht werden. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Schwacke-AMP 2006 eine geeignete Grundlage zur Schätzung des Normaltarifes darstellt. 2. Neben den dargelegten Beispielen spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass Werte, die mit einer einwöchigen Vorlauffrist erfragt werden, einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Preise haben. Die Fraunhofer-Studie ist daher weniger geeignet, weil gerade die Notwendigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit - aus beruflichen oder privaten Gründen - in einer erheblichen Anzahl von Fällen die Situation der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs kennzeichnet. 3. Außerdem weist die Fraunhofer-Studie kein dem hier betroffenen Bereich entsprechende Regionalisierung anhand dreistelliger Postleitzahlengebiete auf. Für die größere - anhand zweistelliger Postleitzahlengebiete ausgewiesene - Region können sich aber durch den Einbezug einer höheren Anzahl von Anbietern und Werten Verschiebungen ergeben. 4. Entsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 2009, 15 U 59/09, entschieden.

Tenor