VGH Bayern - Beschluss vom 12.10.2015
11 CE 15.2150
Normen:
StVO § 29 Abs. 3; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 5; StVZO § 70 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 27.08.2015

Erteilung einer Transportgenehmigung und Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Großtransporten und Schwertransporten

VGH Bayern, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen 11 CE 15.2150

DRsp Nr. 2015/18888

Erteilung einer Transportgenehmigung und Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Großtransporten und Schwertransporten

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. August 2015 verpflichtet, die am 11. August 2015 von der Antragstellerin beantragten Groß- und Schwertransporte auch für den Zeitraum vom 3. November 2015 bis 9. November 2015 zu gestatten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin sechs Siebtel, der Antragsgegner ein Siebtel.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 29 Abs. 3; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 5; StVZO § 70 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren, im Wege einer einstweiligen Anordnung die bis 21. September 2015 erteilte Transport- und Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von drei Groß- und Schwertransporten (§§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 StVO) bis 9. November 2015, wie ursprünglich beantragt, zu verlängern, im Beschwerdeverfahren weiter.