BFH - Urteil vom 19.11.2015
VI R 47/14
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42d; VVG § 102 Abs. 1; HBKG SH § 30 Nr. 6;
Fundstellen:
BFHE 252, 124
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 78/13

Ertragsteuerliche Behandlung der Beiträge zur Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses unter Mitversicherung angestellter Klinikärzte

BFH, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen VI R 47/14

DRsp Nr. 2016/2871

Ertragsteuerliche Behandlung der Beiträge zur Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses unter Mitversicherung angestellter Klinikärzte

Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach § 102 Abs. 1 VVG ist kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25. Juni 2014 2 K 78/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42d; VVG § 102 Abs. 1; HBKG SH § 30 Nr. 6;

Gründe

I. Streitig ist, ob die von einem Krankenhaus für die dort beschäftigten Klinikärzte abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Klinikärzten begründet.