OLG Stuttgart - Urteil vom 05.02.2015
4 Ss 697/14
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DAR 2015, 277
NStZ-RR 2015, 6
NZV 2015, 512
NZV 2015, 6
VRS 128, 203
VRS 2015, 203
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Js 5186/13

Erwerb eines britischen Führerscheins im Wege des Umtausches eines vorhandenen tschechischen FührerscheinsAnerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen UnionBewertung des Umtauschs der tschechischen Führerscheine als eine Neuerteilung britischer Fahrerlaubnisse im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis durch die britische Behörde

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 4 Ss 697/14

DRsp Nr. 2015/4341

Erwerb eines britischen Führerscheins im Wege des Umtausches eines vorhandenen tschechischen Führerscheins Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bewertung des Umtauschs der tschechischen Führerscheine als eine Neuerteilung britischer Fahrerlaubnisse im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis durch die britische Behörde

Tauscht eine Fahrerlaubnisbehörde eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats einen aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden EU- oder EWR-Führerschein um, ist für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV jedenfalls dann auf den durch Umtausch erlangten Führerschein abzustellen, wenn im Zusammenhang mit dem Umtausch die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis verlängert wird.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 29. Juli 2014 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts

zurückverwiesen.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe