SchlHOLG - Urteil vom 15.03.2022
7 U 170/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 20.09.2021

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Caddy Trendline mit einem Motor der Baureihe EA 189Begriff der SittenwidrigkeitGesetzlich nicht zulässige AbschalteinrichtungAufspielen eines UpdatesAnrechnung gezogener Nutzungen

SchlHOLG, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 7 U 170/21

DRsp Nr. 2022/6308

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Caddy Trendline mit einem Motor der Baureihe EA 189 Begriff der Sittenwidrigkeit Gesetzlich nicht zulässige Abschalteinrichtung Aufspielen eines Updates Anrechnung gezogener Nutzungen

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20.09.2021 geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.548,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Volkswagen Caddy, FIN ....

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs seit dem 08.12.2020 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat der Kläger 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen der Kläger 20 % und die Beklagte 80 %

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 852 S. 1;

Gründe

1. 2. 3. 4. 5. 6.