LAG Hamm - Urteil vom 17.05.2022
6 Sa 1248/21
Normen:
MiLoG § 1; SGB III § 312; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 8
NZA-RR 2022, 671
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 696/20

Erwerbsabsicht als regelmäßiges Indiz für das Vorliegen eines ArbeitsverhältnissesReligionsgemeinschaften als Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 1248/21

DRsp Nr. 2022/12017

Erwerbsabsicht als regelmäßiges Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber

Auch wenn die Erwerbsabsicht keine notwendige Bedingung für die Arbeitnehmereigenschaft ist, spricht ihr Fehlen doch im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Wesen des Arbeitsverhältnisses ist der Austausch von Arbeit und Lohn. Für die Beurteilung der Erwerbsabsicht ist abzustellen auf die Umstände, von denen die Vertragsparteien ausgehen konnten, und nicht auf nicht mitgeteilte Absichten einer der Vertragsparteien. Beruft sich ein Verein zur Abwehr einer Inanspruchnahme als Arbeitgeber darauf, das Mitglied sei für ihn als Vereinsmitglied tätig, er sei eine Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Vereinigung und das Vertragsverhältnis zwischen ihm und seinem Mitglied sei durch diese Religion oder Weltanschauung geprägt, so hat er dies geltend zu machen und hierfür Anhaltspunkte vorzutragen. Ist dies erfolgt, verbleibt es bei der grundsätzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.