BGH - Beschluß vom 05.02.1997
5 StR 249/96
Normen:
OWiG § 66, § 71 ;
Fundstellen:
BGHSt 42, 380
CR 1997, 628
DAR 1997, 204
DRsp IV(468)188b
MDR 1997, 483
NJW 1997, 1380
NStZ 1997, 287
VRS 93, 117
wistra 1997, 196
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

BGH - Beschluß vom 05.02.1997 (5 StR 249/96) - DRsp Nr. 1997/3434

BGH, Beschluß vom 05.02.1997 - Aktenzeichen 5 StR 249/96

DRsp Nr. 1997/3434

»Es gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzugen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens, daß der Erlaß des Bußgeldbescheides in einer für Außenstehende erkennbaren Weise aktenmäßig dokumentiert ist (im Anschluß an BGHSt 23, 280).«

Normenkette:

OWiG § 66, § 71 ;

Gründe:

Die Vorlegungssache betrifft die Frage, ob der Erlaß eines Bußgeldbescheides in bestimmter Weise aktenmäßig dokumentiert sein muß, damit der Bußgeldbescheid wirksam ist.

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot verhängt. Der Betroffene hat hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Das Brandenburgische Oberlandesgericht möchte dem Rechtsmittel stattgeben und das Verfahren mangels eines wirksamen Bußgeldbescheides einstellen.