LAG München, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 983/15
ArbG München, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3620/15
EU-Richtlinienkonforme Auslegung zu § 7 Abs. 3 BUrlG (RL 2003/88/EG Art. 7)Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zur Urlaubnahme des Arbeitnehmers vor einem Erlöschen des UrlaubsanspruchsAufforderung des Arbeitgebers zur Urlaubnahme des Arbeitnehmers mit Hinweis auf Verfall des UrlaubsanspruchsKein Verfall des Urlaubsanspruchs bei unterbliebenen Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten des ArbeitgebersRichtlinienkonforme Auslegung einer Bundesgesetzes ab Inkrafttreten der EU-RichtlinieTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 423/16 v. 19.02.2019
BAG, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 321/16
DRsp Nr. 2019/10338
EU-Richtlinienkonforme Auslegung zu § 7 Abs. 3BUrlG (RL 2003/88/EG Art. 7)Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zur Urlaubnahme des Arbeitnehmers vor einem Erlöschen des UrlaubsanspruchsAufforderung des Arbeitgebers zur Urlaubnahme des Arbeitnehmers mit Hinweis auf Verfall des UrlaubsanspruchsKein Verfall des Urlaubsanspruchs bei unterbliebenen Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten des ArbeitgebersRichtlinienkonforme Auslegung einer Bundesgesetzes ab Inkrafttreten der EU-RichtlinieTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 423/16 v. 19.02.2019
Orientierungssätze:1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1BUrlG) erlischt bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (Rn. 38).
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