OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.01.2015
12 U 78/13 (14)
Normen:
VVG § 5a;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 380/12

Europarechtskonformität des sog. Policen-Modells beim Abschluss von Versicherungsverträgen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 12 U 78/13 (14)

DRsp Nr. 2015/1946

Europarechtskonformität des sog. Policen-Modells beim Abschluss von Versicherungsverträgen

Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs.1 S. 1 VVG a.F. (Anschl. an BGH NJW 2014, 2723).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2013 - 2 O 380/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger die Rückabwicklung eines im Policenmodell abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages oder - wie hilfsweise beantragt - im Zusammenhang mit der Abrechnung stehende Auskünfte verlangen kann.

Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Lebensversicherung .... mit der Versicherungsnummer 9....... ab . Versicherungsbeginn war am 01.06.2006. Dem Abschluss des Versicherungsvertrages ging ein Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und einem Vermittler voraus. Auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins ist die folgende Belehrung abgedruckt:

Widerspruchsbelehrung

1. 2. a) b)