OLG Brandenburg - Urteil vom 26.11.2014
11 U 98/13
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 306/12

Europarechtskonformität des sog. Policen-ModellsAnforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem Versicherungsvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 11 U 98/13

DRsp Nr. 2014/18135

Europarechtskonformität des sog. Policen-Modells Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem Versicherungsvertrag

1. Das sog. Policen-Modell des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. hat nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. 2. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht mit Erfolg auf einen Widerruf des Versicherungsvertrages berufen, wenn er diesen jahrelang als wirksam durchgeführt hat. 3. Die Belehrung muss nicht in der Versicherungspolice selbst enthalten sein, sondern kann sich auch im Einband eines kartonierten, die Unterlagen enthaltenden Ordners befinden. Sie ist damit hinreichend hervorgehoben, weil schon der erste Blick des Versicherungsnehmers darauf fällt, wenn er seine Vertragsmappe aufschlägt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juni 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 306/12, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines durch vorangegangene Kündigung beendeten Lebensversicherungsvertrags.