OLG Hamm - Urteil vom 08.12.2009
3 Ss 382/09
Normen:
StVG § 21; FEVO § 28 Abs. 4 Nr. 4;
Vorinstanzen:

Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis während des Laufs einer rechtskräftig verhängten Sperrfrist

OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 3 Ss 382/09

DRsp Nr. 2010/393

Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis während des Laufs einer rechtskräftig verhängten Sperrfrist

Nach § 21 StVG macht sich auch der strafbar, der keine inländische Fahrerlaubnis beseitzt und entgegen § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEVO, während des Laufes einer rechtskräftig verhängten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch macht.

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Normenkette:

StVG § 21; FEVO § 28 Abs. 4 Nr. 4;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Lemgo hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung augesetzt wurde. Gleichzeitig hatte es eine Sperre von 12 Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil dahingehend "abgeändert", dass es den Angeklagten des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befand und die verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Monate (ausgesetzt zur Bewährung) und die Sperrfrist auf sieben Monate reduzierte.