OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.10.2015
16 B 554/15
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3; StVG F. 28.8.2013 § 4 Abs. 6 Satz 3;
Fundstellen:
DÖV 2016, 186
VRS 129, 164
VRS 2015, 164
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 241/15

Fahrerlaubnis; Entziehung; Fahreignung; Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahreignungsregister; Verwarnung; Warnfunktion; Tattag; Tattagprinzip; Bekanntwerden; Kenntniserlangung; Punkte; Punktestand; Punktabzug; Punktereduzierung; Punktegutschrift; Verringerung; Maßnahme; Maßnahmestufe; Willkür; Willkürfreiheit; Vorhersehbarkeit; Vertrauensschutz; Rückwirkung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 16 B 554/15

DRsp Nr. 2015/19090

Fahrerlaubnis; Entziehung; Fahreignung; Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahreignungsregister; Verwarnung; Warnfunktion; Tattag; Tattagprinzip; Bekanntwerden; Kenntniserlangung; Punkte; Punktestand; Punktabzug; Punktereduzierung; Punktegutschrift; Verringerung; Maßnahme; Maßnahmestufe; Willkür; Willkürfreiheit; Vorhersehbarkeit; Vertrauensschutz; Rückwirkung

Mit dem Wegfall der vormaligen Bestimmung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 28.8.2013 hat der Gesetzgeber hinlänglich verdeutlicht, dass das Tattagprinzip nicht mehr insoweit gelten soll, als punktebewehrte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nur dann zu einem die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden Punktestand führen konnten, wenn der betroffene Fahrerlaubnisinhaber schon im Zeitpunkt der zum rechnerischen Erreichen dieses Punktestandes führenden Tatbegehung bereits verwarnt war.