BGH - Beschluss vom 13.04.2023
4 StR 439/22
Normen:
StGB § 316;
Fundstellen:
DAR 2023, 578
NStZ-RR 2023, 222
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 210 Js 62777/20

Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr durch Führen eines E-Scooters als Kfz auf einem öffentlichen Gehweg und Radweg bei absoluter Fahruntüchtigkeit

BGH, Beschluss vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 4 StR 439/22

DRsp Nr. 2023/6251

Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr durch Führen eines E-Scooters als Kfz auf einem öffentlichen Gehweg und Radweg bei absoluter Fahruntüchtigkeit

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Juli 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 316;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem vorausgegangenen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt, eine isolierte Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes: