OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.12.2010
12 St OLG Ss 230/10
Normen:
StGB § 316; FeV § 4 Abs. 1 S.2 Nr.2; FZV § 26 Abs. 1 S.1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 703 Js 67486/09

Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr durch Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 12 St OLG Ss 230/10

DRsp Nr. 2011/1300

Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr durch Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls

Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV - in der Fassung vom 16.7.2009) zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille.

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 4. August 2010 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 316; FeV § 4 Abs. 1 S.2 Nr.2; FZV § 26 Abs. 1 S.1;

Gründe:

I. Das Amtsgericht N. hat den Angeklagten am 28.7.2009 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt.