OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.01.2016
2 Ss-OWi 893/15
Normen:
StVG § 24; StVO § 3; StVO § 49;
Fundstellen:
DAR 2016, 395
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9633 Js 13041/15

Fahrlässige Überschreitung der zulässigen HöchstgeschwindigkeitGeschwindigkeitsmessung unter Missachtung der im Bundesland geltenden Richtlinien für den Abstand einer Messung vom OrtsschildAnforderungen an die Begründung für die Anordnung eines Fahrverbots

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 893/15

DRsp Nr. 2016/8275

Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Geschwindigkeitsmessung unter Missachtung der im Bundesland geltenden Richtlinien für den Abstand einer Messung vom Ortsschild Anforderungen an die Begründung für die Anordnung eines Fahrverbots

1. Die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung sind sog. Verwaltungsinnenrecht und entfalten keine unmittelbare Außenwirkung.2. Für Verkehrsteilnehmer ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Verkehrsschild) wirksam und zu beachten.3. Erfolgt die Messung unter einem nicht begründeten Verstoß gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung - hier in einem zu geringen Abstand zum Verkehrsschild - ist das für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß und damit für das festzusetzende Bußgeld grundsätzlich unbeachtlich.4. Nur dann, wenn bei Einhaltung der Richtlinie die Indizwirkung des Fahrverbots entfallen würde, kann das Tatgericht bei entsprechender Begründung, aus Gründen der Gleichheit von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen (sog. Wegfall des Handlungsunwerts).