Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Mai 2015 wird verworfen.
Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes nach den §§ 37 Abs. 2 [Nr. 1 Satz 7], 49 [Abs. 3 Nr. 2] StVO, 24
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