KG - Beschluss vom 12.11.2015
3 Ws (B) 515/15 - 122 Ss 111/15
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2; StVG § 24; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 10773/14

Fahrlässiger RotlichtverstoßVerwendung des Rotlichtsystems PoliScan F1HPStandardisiertes Messverfahren

KG, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 515/15 - 122 Ss 111/15

DRsp Nr. 2015/20198

Fahrlässiger Rotlichtverstoß Verwendung des Rotlichtsystems "PoliScan F1HP"Standardisiertes Messverfahren

1. Zur Frage der ordnungsgemäßen Bezugnahme auf in den Akten befindliche und in Augenschein genommene Radarfotos. 2. Hat der Tatrichter die dem Betroffenen vorgeworfene Rotlichtzeit dem in Augenschein genommenen und nicht verlesenen Teil des Radarfotos entnommen, ist dies ausnahmsweise zulässig. 3. Der Tatrichter muss nicht ausdrücklich mitteilen, ob er das angewandte Messverfahren als standardisiert angesehen hat.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Mai 2015 wird verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2; StVG § 24; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes nach den §§ 37 Abs. 2 [Nr. 1 Satz 7], 49 [Abs. 3 Nr. 2] StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: