OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.06.2015
1 Ss 325/15
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 79 Abs. 5 S. 1; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 267; OWiG § 71; StVG § 25; StVO § 37;
Fundstellen:
DAR 2015, 539
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Js 108956/14

Fahrlässiges Missachten des Rotlichts der LichtzeichenanlageAufhebung des amtsgerichtlichen Urteils wegen durchgreifender DarlegungsmängelInhaltliche Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer VerkehrsordnungswidrigkeitNotwendigkeit hinreichender Ausführungen zum Sachverhalt durch das Amtsgericht zur Vermittlung eines überprüfbaren Bildes des Tatgeschehens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen 1 Ss 325/15

DRsp Nr. 2015/17302

Fahrlässiges Missachten des Rotlichts der Lichtzeichenanlage Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils wegen durchgreifender Darlegungsmängel Inhaltliche Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit Notwendigkeit hinreichender Ausführungen zum Sachverhalt durch das Amtsgericht zur Vermittlung eines überprüfbaren Bildes des Tatgeschehens

1. Ein Urteil muss so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung (oder dem Absehen) von Nebenfolgen zugrunde liegen. 2. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit sind in den Urteilsgründen die Örtlichkeit, die Verkehrsregelung und die besondere Verkehrssituation hinreichend wiederzugeben. 3. Im Falle einer Verurteilung wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts der Lichtzeichenanlage müssen die Urteilsgründe insbesondere Ausführungen zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie bzw. des Einfahrens in den geschützten Kreuzungsbereich enthalten, und es muss sich aus dem Urteil ergeben, ob ein einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt.