OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.02.2015
4 Ss 721/13
Normen:
StVG § 2 Abs. 15 S. 2; OWiG § 47;
Fundstellen:
DAR 2015, 410
VRS 128, 145
VRS 2015, 145
Vorinstanzen:
AG Rottenburg, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Js 8914/13

Fahrlässiges Nichtbeachten des Rechtfahrgebots (mit Verursachung eines Unfalls) während einer FahrschulfahrtVerpflichtung des Fahrlehrers zum Verhindern einer Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers nach § 1 Abs. 2 StVOVerkehrsteilnehmereigenschaft eines Fahrlehrers während einer Ausbildungs- oder Prüfungsfahrt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.02.2015 - Aktenzeichen 4 Ss 721/13

DRsp Nr. 2015/4654

Fahrlässiges Nichtbeachten des Rechtfahrgebots (mit Verursachung eines Unfalls) während einer Fahrschulfahrt Verpflichtung des Fahrlehrers zum Verhindern einer Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers nach § 1 Abs. 2 StVO Verkehrsteilnehmereigenschaft eines Fahrlehrers während einer Ausbildungs- oder Prüfungsfahrt

1. Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, ist, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, nicht Führer des Kraftfahrzeugs i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO, § 2 Abs. 2 StVO.2. Ein Fahrlehrer, der einen Fahrschüler auf einer Ausbildungsfahrt begleitet, ist Verkehrsteilnehmer i. S. von § 1 Abs. 2 StVO und kann somit eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 Nr.1, § 1 Abs. 2 StVO begehen, wenn er seine Verpflichtung, eine Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu verhindern, schuldhaft verletzt.

Tenor

1.

Das Verfahren wird gemäß § 47 OWiG auf den Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens nach § 49 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 StVO beschränkt.

2.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rottenburg am Neckar vom 20. September 2013 wie folgt abgeändert:

"Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Schädigens eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einer Geldbuße von 35 € verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens."

3. 4.