BGH - Beschluss vom 30.03.2022
4 StR 181/21
Normen:
OWiG § 79 Abs. 5; OWiG § 80 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2022, 350
NStZ-RR 2022, 220
NZV 2022, 287
VRS 2022, 106
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6070 Js 19749/20

Fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu im Verfahren zum Zweck der Ermittlung angefallenen aber nicht Bestandteil der Bußgeldakte gewordenen Information im Bußgeldverfahren

BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 4 StR 181/21

DRsp Nr. 2022/6515

Fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu im Verfahren zum Zweck der Ermittlung angefallenen aber nicht Bestandteil der Bußgeldakte gewordenen Information im Bußgeldverfahren

Es ist geklärt, dass, soweit Betroffene im Bußgeldverfahren einen Anspruch auf Zugang zu solchen Informationen haben, die im Verfahren zum Zweck der Ermittlung angefallen, aber nicht Bestandteil der Bußgeldakte geworden sind, weil deren Beiziehung unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht geboten erscheint, dieser Informationszugang des Betroffenen gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten einer sachgerechten Eingrenzung bedarf. Danach ist der Anspruch des Betroffenen auf Informationszugang sachlich unter anderem insbesondere davon abhängig, dass den begehrten Informationen durch den Betroffenen verständiger Weise Relevanz für seine Verteidigung beigemessen werden kann. Diesbezüglich ist auch nicht zweifelhaft, dass es Aufgabe der mit den Verfahren befassten Bußgeldgerichte ist, im Einzelfall zu beurteilen, ob das Gesuch diesen Anforderungen entspricht.

Tenor

Die Sache wird an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zurückgegeben.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 5; OWiG § 80 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.