OLG Hamm - Beschluss vom 07.08.2020
11 U 54/20
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW §2, 9, 9 a, 47;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 389/19

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Höhenunterschieden zwischen einem unbefestigten Seitenstreifen und einem etwa 2,5 m breiten asphaltierten Radweg

OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 11 U 54/20

DRsp Nr. 2020/15425

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Höhenunterschieden zwischen einem unbefestigten Seitenstreifen und einem etwa 2,5 m breiten asphaltierten Radweg

Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss keine zum Befahren geeignete und bestimmte Bankette sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vollstreckbar.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253; BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW §2, 9, 9 a, 47;

Gründe

I.