VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.04.2009
10 S 584/09
Normen:
StVZO § 31a;
Fundstellen:
DÖV 2009, 686
zfs 2009, 417
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 103/09

Fahrtenbuchauflage: Fahrtenbuchauflage; Mitwirkungspflicht; Aussageverweigerungsrecht; Zeugnisverweigerungsrecht; Rechtsanwalt; Verteidiger; Schweigepflicht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.04.2009 - Aktenzeichen 10 S 584/09

DRsp Nr. 2009/10955

Fahrtenbuchauflage: Fahrtenbuchauflage; Mitwirkungspflicht; Aussageverweigerungsrecht; Zeugnisverweigerungsrecht; Rechtsanwalt; Verteidiger; Schweigepflicht

War die Feststellung des Fahrzeugführers bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wegen fehlender Mitwirkung des Fahrzeughalters unmöglich, steht es der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sich der Fahrzeughalter auf ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Dies gilt nicht nur für solche Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte, die ihren Grund in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis des Mitwirkungspflichtigen zum Fahrzeugführer haben, sondern auch für berufsbezogene Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte (hier: anwaltliche Schweigepflicht).

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Februar 2009 - 4 K 103/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.