Autor: Rinklin |
Voraussetzung für die Annahme einer groben Pflichtverletzung ist zunächst, dass der Zuwiderhandlung in objektiver Hinsicht Gewicht zukommt (BGHSt 43, 241). Dies ist im Allgemeinen nur bei abstrakt oder konkret gefährlichen Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt, welche immer wieder die Ursache schwerer Unfälle darstellen (BT-Drucks. V/1319, S. 90). Von Bedeutung ist aber, dass allein das besondere objektive Gewicht der Ordnungswidrigkeit die Annahme der groben Pflichtverletzung noch nicht rechtfertigt (BGHSt 43, 241). Es ist erforderlich, dass der Betroffene zusätzlich auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt (OLG Dresden,
grobem Leichtsinn, |
grober Nachlässigkeit oder |
Gleichgültigkeit |
beruht (BVerfG,
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