OLG Bremen - Beschluss vom 01.10.2020
1 SsRs 54/20
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 650 Js 52637/19

Nur Fahrzeugführer als Adressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes für LKWKeine Haftung des Fahrzeugeigentümers und des Disponenten bei Verstoß gegen § 30 Abs. 3 S. 1 StVO

OLG Bremen, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 1 SsRs 54/20

DRsp Nr. 2020/15514

Nur Fahrzeugführer als Adressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes für LKW Keine Haftung des Fahrzeugeigentümers und des Disponenten bei Verstoß gegen § 30 Abs. 3 S. 1 StVO

Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO in der seit dem 19.10.2017 geltenden Fassung ist der Fahrzeughalter oder ein von ihm beauftragter Fahrzeugdisponent in dieser Eigenschaft nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots. Seine Verurteilung kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 OWiG in Betracht.

Der Antrag des Betroffenen vom 16.06.2020, gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30.04.2020 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 30.04.2020 hat das Amtsgericht Bremen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit der Anordnung bzw. des Zulassens eines am 24.03.2019 begangenen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot auf der Grundlage der §§ 30 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von EUR 240,- verurteilt.