VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.02.2010
10 S 2702/09
Normen:
LVwVfG § 35; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 3; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
DVBl 2010, 527
DÖV 2010, 492
VRS 118, 382
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3943/09

Faktischer Vollzug eines feststellenden Verwaltungsaktes bei Feststellung einer fehlenden Fahrberechtigung aufgrund des Hinweises auf die Strafbarkeit einer weiteren Verkehrsteilnahme; Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und individuellen Aussetzungsinteresse bei faktischem Vollzug eines feststellenden Verwaltungsaktes im einstweiligen Rechtsschutz

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 10 S 2702/09

DRsp Nr. 2010/5194

Faktischer Vollzug eines feststellenden Verwaltungsaktes bei Feststellung einer fehlenden Fahrberechtigung aufgrund des Hinweises auf die Strafbarkeit einer weiteren Verkehrsteilnahme; Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und individuellen Aussetzungsinteresse bei faktischem Vollzug eines feststellenden Verwaltungsaktes im einstweiligen Rechtsschutz

Stellt eine Fahrerlaubnisbehörde - ohne die sofortige Vollziehung anzuordnen - fest, dass eine EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt und weist in der Entscheidung auf die Strafbarkeit weiterer Verkehrsteilnahme hin, so liegt ein faktischer Vollzug eines feststellenden Verwaltungsaktes vor. Rechtsschutz hiergegen ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO durch die Feststellung zu gewähren, das der eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung hat; eine Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und dem individuellen Aussetzungsinteresse wie sonst im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 5 VwGO findet nicht statt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 2009 - 7 K 3943/09 - geändert.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.09.2009 aufschiebende Wirkung hat.