OLG Hamm - Urteil vom 17.12.1999
20 U 171/99
Normen:
VVG § 6 ; AKB § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 108/99

Falsche Angaben über Unfallhergang als Obliegenheitsverletzung

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.1999 - Aktenzeichen 20 U 171/99

DRsp Nr. 2000/5877

Falsche Angaben über Unfallhergang als Obliegenheitsverletzung

»Eine Unfalldarstellung ist falsch, wenn unrichtig behauptet wird, der Fahrer sei durch ein Verhalten Dritter beeinflußt worden.«

Normenkette:

VVG § 6 ; AKB § 7 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe

(nach § 543 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Entschädigung aus einer Vollkaskoversicherung für einen Pkw vom Typ Mercedes Benz E 230 in Anspruch, den sie bei der Leasing GmbH geleast hatte. Der Leasingvertrag ist abgerechnet. Der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin befuhr mit dem oben genannten Fahrzeug am 16.10.1997 die L. Nach Durchfahren einer langgestreckten Linkskurve kam er nach rechts von der Fahrbahn ab, verlor auf dem unbefestigten Randstreifen die Kontrolle über das Fahrzeug. Das Fahrzeug geriet ins Schleudern, prallte an einen am linken Fahrbahnrand stehenden Baum, brach auseinander und erlitt einen Totalschaden. Die Klägerin beziffert den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Ingenieurbüros S vom 27.10.1998 mit 48086,96 DM netto und hat unter Berücksichtigung eines Fahrzeugrestwertes von 3200,00 DM und der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1000,00 DM Zahlung einer Entschädigung von 43886,96 DM sowie Ersatz von Verzugsschaden verlangt.