VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.03.2017
10 S 328/17
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; Anlage 4 der FeV; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1; StVG § 24a;
Fundstellen:
VRS 2018, 87
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6154/16

Fehlen der Kraftfahreignung bei einer Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum; Gelegentliche Einnahme von Cannabis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 10 S 328/17

DRsp Nr. 2017/3815

Fehlen der Kraftfahreignung bei einer Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum; Gelegentliche Einnahme von Cannabis

Der Senat geht jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes weiter davon aus, dass bei einem Betroffenen, der gelegentlich Cannabis konsumiert, die Kraftfahreignung nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV bereits dann fehlt, wenn eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum belegt ist (wie Senatsbeschluss vom 22.07.2016 - 10 S 738/16 - VBlBW 2016, 518; entgegen BayVGH, Beschluss vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 - VRS 130, 333).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2017 - 1 K 6154/16 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; Anlage 4 der FeV; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1; StVG § 24a;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil sie nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt.