BGH - Beschluss vom 17.09.2019
3 StR 355/19
Normen:
StGB § 55 Abs. 2; StGB § 69a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 04.09.2017
LG Hannover, vom 22.02.2019

Fehlerhafte Aufrechterhaltung einer angeordneten Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis; Gegenstandslosigkeit einer angeordneten Sperre im Zeitpunkt der Urteilsverkündung

BGH, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 3 StR 355/19

DRsp Nr. 2019/14773

Fehlerhafte Aufrechterhaltung einer angeordneten Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis; Gegenstandslosigkeit einer angeordneten Sperre im Zeitpunkt der Urteilsverkündung

Eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit kann lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben, das Fehlen solcher Beeinträchtigungen die Bejahung eines Hangs aber nicht ausschließen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Februar 2019 aufgehoben, soweit die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 4. September 2017 angeordnete Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden ist; diese Maßregel entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 2; StGB § 69a Abs. 1 S. 1;

Gründe