Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Mai 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen "Porsche 911 GT 3" unter Berufung auf ein vom Kläger als störend beanstandetes Geräusch beim Bremsen in bestimmten Fahrsituationen.
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