OLG Hamm - Urteil vom 09.12.2010
I-28 U 103/10
Normen:
BGB § 440 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 6/10

Fehlschlagen der Nachbesserung von Mängeln eines Sportwagens

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen I-28 U 103/10

DRsp Nr. 2011/2279

Fehlschlagen der Nachbesserung von Mängeln eines Sportwagens

Die Nachbesserung eines behaupteten Sachmangels (hier: in bestimmten Fahrsituationen auftretendes Bremsenquietschen bei einem Sportwagen) ist fehlgeschlagen (§ 440 Satz 1 Alt. 2 BGB), wenn der Verkäufer das Fahrzeug repariert, die Instandsetzung aber unzulänglich bleibt und den beanstandeten Mangel nicht nachhaltig beseitigt. Entscheidend ist, ob der Käufer davon ausgehen darf, dass der Verkäufer nicht zu einer ordnungsgemäßen Nachbesserung in der Lage ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Mai 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 440 S. 1 Alt. 2;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen "Porsche 911 GT 3" unter Berufung auf ein vom Kläger als störend beanstandetes Geräusch beim Bremsen in bestimmten Fahrsituationen.