KG - Beschluss vom 20.11.2015
6 U 15/14
Normen:
VVG § 192; MB-KT § 15 Buchst. b;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 57/12

Feststellung der Berufsunfähigkeit eines Oberarztes für Anästhesie auf einer Intensivstation

KG, Beschluss vom 20.11.2015 - Aktenzeichen 6 U 15/14

DRsp Nr. 2017/5788

Feststellung der Berufsunfähigkeit eines Oberarztes für Anästhesie auf einer Intensivstation

Stellt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit - wie hier als Oberarzt für Anästhesie auf einer Intensivstation - hohe Anforderungen an den - auch psychischen - Gesundheitszustand, so kann trotz einer Besserungsmöglichkeit des Gesundheitszustandes Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15 b MB/KT gegeben sein, da es hierfür auf die Erwerbsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf ankommt, wenn davon auszugehen ist, dass Ängste am Arbeitsplatz fortbestehen, die mit der viel Verantwortung abfordernden Tätigkeit nicht vereinbar sind.

hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2014 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, sein Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 192; MB-KT § 15 Buchst. b;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankentagegeld im Zeitraum vom 11. August 2010 bis zum 15. November 2011 in Höhe von 75.583,20 EUR sowie die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Krankentagegeldversicherungsvertrag unverändert fortbesteht und insbesondere nicht wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 15 MBKT wirksam zum 11. August 2010 beendet worden ist.