OLG Dresden - Urteil vom 14.06.2022
4 U 49/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; AVB § 8b; BGB § 307 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2708/20

Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten KrankenversicherungNotwendiger Begründungsumfang einer Mitteilung über die BeitragserhöhungVeränderte RechnungsgrundlageÜberschreiten eines Schwellenwertes

OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 4 U 49/22

DRsp Nr. 2022/10731

Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Notwendiger Begründungsumfang einer Mitteilung über die Beitragserhöhung Veränderte Rechnungsgrundlage Überschreiten eines Schwellenwertes

1. Zum notwendigen Begründungsumfang einer Mitteilung über die Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung gehören die veränderte Rechnungsgrundlage und die Angabe, dass ein vorab festgelegter Schwellenwert, der aber nicht im Einzelnen benannt werden muss, überschritten sind. 2. Die Formulierung "wurden die Leistungen vermehrt in Anspruch" genommen, reicht als Bezug auf den auslösenden Faktor Versicherungsleistungen aus. 3. In AGB kann zulässigerweise eine Beitragserhöhung auch unterhalb des gesetzlichen Schwellenwertes geregelt werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 08.12.2021 - 8 O 2708/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss: