OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.02.2022
12 U 202/21
Normen:
MB/KK (2009) § 8b Abs. 1; AVB/KK § 8b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 830
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 07.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 228/20

Feststellung der Unwirksamkeit von Tariferhöhungen in einer privaten Krankenversicherung und PflegeversicherungVorübergehende Veränderung von VersicherungsleistungenAbsenkung des für Versicherungsleistungen geltenden Schwellenwertes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 12 U 202/21

DRsp Nr. 2022/3736

Feststellung der Unwirksamkeit von Tariferhöhungen in einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung Vorübergehende Veränderung von Versicherungsleistungen Absenkung des für Versicherungsleistungen geltenden Schwellenwertes

1. § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 ist dahingehend zu verstehen, dass bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen von einer Beitragsanpassung zwar abgesehen werden kann, eine solche aber - im Umkehrschluss - grundsätzlich möglich ist. Damit weicht die Klausel von dem zwingenden § 203 Abs. 2 VVG ab und ist unwirksam.2. Trotz Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 bleiben die hiervon unabhängigen Bestimmungen in § 8b Abs. 1 betreffend die Absenkung des für Versicherungsleistungen geltenden Schwellenwertes auf 5 % unberührt.3. In der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG muss nicht darauf hingewiesen werden, dass sich die Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend verändert haben.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.06.2021, Az. 11 O 228/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.