OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.01.2015
I-1 U 36/14
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 251a Abs. 2 S. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 292/11

Feststellung der Ursächlichkeit eines Verkehrsunfalls für ein Knochenmarködem und eine beginnende Koxarthrose im Bereich des linken HüftgelenksHöhe des Schmerzensgeldes bei vollständig abgeheilter HWS-Distorsion und Muskelprellung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen I-1 U 36/14

DRsp Nr. 2015/14147

Feststellung der Ursächlichkeit eines Verkehrsunfalls für ein Knochenmarködem und eine beginnende Koxarthrose im Bereich des linken Hüftgelenks Höhe des Schmerzensgeldes bei vollständig abgeheilter HWS-Distorsion und Muskelprellung

1. Die Ursächlichkeit einer Streifkollision eines Pkw mit einem LKW für ein fast ein Jahr danach festgestelltes Knochenmarködem sowie eine beginnende Koxarthrose im Bereich des linken Hüftgelenks kann nicht festgestellt werden, wenn es lediglich zu einer leichten Distorionsschädigung der Halswirbelsäule und des linken Hüftgelenks gekommen war, die bereits nach 1 1/2 Monaten vollständig abgeheilt waren. 2. Ist schon nach einem vom Gericht eingeholten unfallanalytischem Gutachten in Verbindung mit zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen der Eintritt gravierender Distorsionsschädigungen ausgeschlossen, so stellt es sich nicht als fehlerhaft dar, wenn das Gericht von der Einholung in Aussicht gestellter biomechanischer und medizinischer Gutachten absieht. 3. Für leichte Distorsionsschädigungen der Halswirbelsäule und des linken Hüftgelenks sowie eine Muskelprellung, die nach 1 1/2 Monaten vollständig abgeheilt waren, ist ein Schmerzensgeld von bis zu 1.000 EUR angemessen.

Tenor