OLG Thüringen - Beschluss vom 12.05.2023
4 U 660/22
Normen:
VVG § 125; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 03.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1112/21

Feststellung der Verpflichtung eines Rechtsschutzversicherers zur Kostendeckung oder Rechtsschutzgewährung; Wahrnehmung der Ansprüche eines Versicherten gegen den Hersteller im Zusammenhang mit dem Dieselskandal

OLG Thüringen, Beschluss vom 12.05.2023 - Aktenzeichen 4 U 660/22

DRsp Nr. 2024/15448

Feststellung der Verpflichtung eines Rechtsschutzversicherers zur Kostendeckung oder Rechtsschutzgewährung; Wahrnehmung der Ansprüche eines Versicherten gegen den Hersteller im Zusammenhang mit dem Dieselskandal

1. Berücksichtigt ein Stichentscheid nicht hinreichend die Argumente des Versicherers zur Erfolgsaussicht des beabsichtigten Vorgehens, ist er formell unwirksam und entfaltet keine Bindungswirkung. 2. Der Versicherungsnehmer hat einen Deckungsanspruch nach § 18 Abs. 1 NRV 2007 Plus, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht. 3. Eine gewisse Erfolgsaussicht für eine Klage auf Schadenersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ebenso wie Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG im Zusammenhang mit dem Thermofenster eines Fahrzeugs lag zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife vor.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 03.06.2022, Az. 8 O 1112/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. ... im Zusammenhang mit der Schadennummer ... verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die B. AG aus dem Kauf eines BMW X3 (FIN ... und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen.

2.