OLG Köln - Beschluss vom 09.12.2016
20 U 166/16
Normen:
BGB § 278b;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 56/16

Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 09.12.2016 - Aktenzeichen 20 U 166/16

DRsp Nr. 2017/3780

Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Parteien den gerichtlichen Vergleichsvorschlag gemäß dem Schreiben des Vorsitzenden vom 22. November 2016 schriftsätzlich angenommen haben, so dass folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

1.

Die Beklagte zahlt an die Klägerin 4.300,- €.

2.

Mit der Zahlung des in Ziff. 1 dieses Vergleichs genannten Betrags sind die Klageforderung und alle Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Rentenversicherungen Nrn. 7138010 und 6266442 abgegolten.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagte zu 40%.

II.

Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich:

10.784,34 €

Normenkette:

BGB § 278b;
Vorinstanz: LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 56/16