OLG München - Endurteil vom 21.02.2020
10 U 2345/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2020, 478
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 779/18

Feststellung von UnfallfolgenBereits eingetretene SchädenZulässigkeit einer FeststellungsklageFeststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden

OLG München, Endurteil vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 10 U 2345/19

DRsp Nr. 2020/3501

Feststellung von Unfallfolgen Bereits eingetretene Schäden Zulässigkeit einer Feststellungsklage Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden

Wenn eine Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, hängt die Begründetheit einer Klage, die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden gerichtet ist, nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden ab.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 10.05.2019 wird das Endurteil des LG Landshut vom 05.04.2019 (Az. 12 O 779/18) in Ziff. I S. 2 und II abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 11.07.2015 in ... O. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) werden gegeneinander aufgehoben.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

A.