OLG Koblenz - Urteil vom 13.04.2015
12 U 677/12
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 174/11

Feststellungsinteresse für Zukunftsschäden bei einem Verkehrsunfall

OLG Koblenz, Urteil vom 13.04.2015 - Aktenzeichen 12 U 677/12

DRsp Nr. 2015/9394

Feststellungsinteresse für Zukunftsschäden bei einem Verkehrsunfall

Hat der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitten, die zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen, einer MDE von 20% für weitere zwei bis drei Monate sowie einer MDE von 10% für ein Jahr geführt hat und bestanden nach Ablauf eines Jahres keine Beschwerden mehr, so gibt es keinen Grund für die Annahme, dass nach Ablauf des Jahres irgendwann Beeinträchtigungen des Geschädigten aufgrund der Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule eintreten werden. Einer Feststellungsklage fehlt es daher am Feststellungsinteresse.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

1. 2.