Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
2.Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens, dessen Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße von 280 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, ohne ihm den Vollstreckungsaufschub des § 25 Abs. 2a StVG einzuräumen.
Hierzu hat das Amtsgericht unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
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