OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.07.2022
11 U 273/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 193/20

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 11 U 273/21 v. 08.06.2022

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen 11 U 273/21

DRsp Nr. 2022/10678

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 11 U 273/21 v. 08.06.2022

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 193/20 - wird durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird 19.737,44 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1; BGB § 242;

Gründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § noch rechtfertigen die nach § zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ Abs. ). Die Klage ist insgesamt unbegründet, wobei die geltend gemachte Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung teilt. Auf die offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels und die beabsichtigte Zurückweisung im Beschlusswege hat der Senat die Klägerin mit Beschluss vom 08.06.2022 hingewiesen.