VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.10.2015
10 S 1491/15
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; § 46 Abs. 1 S. 1; FeV 2 2. Alt.; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anlage 4; StGB § 69;
Fundstellen:
DÖV 2016, 139
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2162/15

Forderung nach absolutem Alkoholverzicht bei Fehlen der Einsichtsfähigkeit eines Betroffenen hinsichtlich Beendigung der Aufnahme von Alkohol; Bindung der Verwaltungsbehörde an die Kraftfahreignung in einem Strafurteil; Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 10 S 1491/15

DRsp Nr. 2015/18868

Forderung nach absolutem Alkoholverzicht bei Fehlen der Einsichtsfähigkeit eines Betroffenen hinsichtlich Beendigung der Aufnahme von Alkohol; Bindung der Verwaltungsbehörde an die Kraftfahreignung in einem Strafurteil; Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz

1. Auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit kann es im Fahrerlaubnisrecht geboten sein, die Forderung nach absolutem Alkoholverzicht zu erheben, wenn der Betroffene nicht die Willenskraft oder die Einsichtsfähigkeit besitzt, die Aufnahme von Alkohol an dem Punkt zu beenden, jenseits dessen dieses Rauschmittel Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit zeigt, bzw. ab dieser Schwelle vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr konsequent Abstand zu nehmen (Anschluss an BayVGH, Beschluss 31.07.2008 - 11 CS 08.1103 - [...]).