I.
Das Amtsgericht Witten hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes nach den §§ 4 Abs. 3, 49 StVO i. V. m. § 25 StVG eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EURO festgesetzt. Außerdem ist ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden, dessen Wirksamkeit eintritt, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
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