OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2004
2 Ss OWi 639/04
Normen:
OWiG § 33 ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 14.06.2004

Formlose Einleitung des Bußgeldverfahrens - Gefährdung der Berufstätigkeit bei einschlägiger Vorbelastung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 639/04

DRsp Nr. 2005/2195

Formlose Einleitung des Bußgeldverfahrens - Gefährdung der Berufstätigkeit bei einschlägiger Vorbelastung

»1. Eine bestimmte Form und ein bestimmter Inhalt sind für die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung nicht vorgeschrieben.2. Ein Betroffener mit einer Vielzahl einschlägiger Vorbelastungen hat auch eine Gefährdung seiner beruflichen Existenz hinzunehmen.«

Normenkette:

OWiG § 33 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Witten hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes nach den §§ 4 Abs. 3, 49 StVO i. V. m. § 25 StVG eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EURO festgesetzt. Außerdem ist ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden, dessen Wirksamkeit eintritt, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.